Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kinos
Hausordnung
Geltung der AGBs:
Der Vertrag zwischen
Kinobetreiber und Kinobesucher über den Besuch einer Filmvorführung wird mit
der Aushändigung der Eintrittskarte an den Kinobesucher abgeschlossen. Mit
der Erklärung, eine Eintrittskarte erwerben zu wollen, unterwirft sich der
Kinobesucher diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Dies gilt auch
für den Fall, dass der Besucher die Eintrittskarte telefonisch, per Internet
oder anderer Kommunikationstechniken vorbestellt.
Mit der Übertragung
der Kinokarte auf einen Dritten, wird das Vertragsverhältnis unter Anwendung
dieser AGB auf den Erwerber übertragen. Der Veräußerer der Kinokarte ist
verpflichtet, den Erwerber auf die Geltung dieser AGB hinzuweisen.
Für Personen, die sich
in den Kinoräumlichkeiten aufhalten, ohne dass diese AGB im Wege eines
Vertragsabschlusses wirksam werden, gelten diese AGB als Hausordnung.
Für den Erwerb der
Eintrittskarte gelten die für die jeweilige Filmvorführung ausgewiesenen
Preise. Die Preise enthalten die Umsatzsteuer und andere Abgaben in der
gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
Der Kinobesucher ist
verpflichtet, sofort nach Übernahme der Eintrittskarte zu prüfen, ob er die
Karte für die gewünschte Kinovorstellung erhalten hat. Nachträgliche
Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
Der Kinobetreiber
behält sich das Recht vor, Kinobesuchern, die andere Kinobesucher oder
Mitarbeiter des Kinobetreibers belästigen und/oder die sich Anordnungen des
Kinopersonals widersetzen, den Erwerb von Eintrittskarten für bestimmte Zeit
oder in schwerwiegenden Fällen auf Dauer zu versagen.
Bei Vorbestellung
müssen die Eintrittskarten spätestens 30 Minuten vor der Filmvorführung
abgeholt und bezahlt werden. Nicht fristgerecht abgeholte Eintrittskarten
kann der Kinobetreiber ohne Rücksichtnahme auf die Vorbestellung verkaufen.
Eine Rücknahme oder
ein Umtausch bezahlter Eintrittskarten ist nicht möglich. Ein Ersatz für
nicht oder (durch Zu-Spät-Kommen) nur teilweise in Anspruch genommene
Eintrittskarten oder für wie immer abhanden gekommene Eintrittskarten wird
nicht geleistet.
Die Berechtigung, einer bestimmten Filmvorführung beizuwohnen, wird mit der gültigen Kinokarte ausgewiesen. Der Kinobetreiber ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Kinobesucher die Eintrittskarte rechtmäßig erworben hat.
Kinosäle dürfen ohne
eine gültige Eintrittskarte nicht betreten werden. Der Kinobetreiber behält
sich das Recht vor, die Zutrittsberechtigung zu prüfen und bei fehlender
Zutrittsberechtigung, den Zutritt zu dem Kinosaal zu verweigern bzw. den
Kinobesucher der Filmvorführung zu verweisen. Der Besucher hat daher die
Eintrittskarte bis zum Ende der Vorführung aufzubewahren.
Die Mitnahme von
Waffen, Fotoapparaten, Digitalkameras, Video-, DVD- und ähnlichen Bild- oder
Ton-Aufnahmegeräten in die Kinosäle ist nicht gestattet. Kinobesucher sind
verpflichtet, derartige Gegenstände vor dem Betreten eines Kinosaals an der
Kinokassa abzugeben und nach dem Verlassen des Kinosaales abzuholen. Geräte,
die binnen drei Tagen nach dem Tag der Vorstellung nicht abgeholt werden,
werden dem Fundamt übergeben.
Die Mitnahme von
Speisen und/oder Getränken, die beim Kinobuffet erworben wurden, in die
Kinosäle ist mit Genehmigung des Kinobetreibers zulässig. Die Mitnahme
mitgebrachter Speisen und/oder Getränke in die Kinosäle ist jedenfalls
unzulässig.
Das Kinopersonal ist
berechtigt, Taschen und Kleidung von Kinobesuchern vor dem Eintritt und bei
Verlassen des Kinosaales zu durchsuchen. Verweigert oder Verhindert der
Kinobesucher die Durchsuchung, wird der Zutritt in den Kinosaal ohne
Rückzahlung des Eintrittspreises verwehrt. Stellt sich nach Eintritt des
Besuchers in den Kinosaal heraus, dass er einen der verbotenen Gegenstände in
den Kinosaal mitgenommen hat, wird der Kinobesucher ohne Rückzahlung des
Eintrittspreises der Filmvorführung verwiesen.
Kinobesucher können nach einer Mahnung des Kinopersonals ohne Rückzahlung des Eintrittspreises der Filmvorführung verwiesen werden, wenn sie:
a) sich weigern, ihren auf der Eintrittskarte zugewiesenen Platz einzunehmen;
b) andere
Kinobesucher vor oder während der Filmvorführung akustisch, durch ihr
Verhalten oder ihren
Geruch
stören oder belästigen;
c) Essensreste auf den Boden werfen oder sonst den Kinosaal verunreinigen;
d)
Waffen oder sonstige gemäß Punkt 11. verbotene
Gegenstände - in den Kinosaal mitnehmen,
und zwar unabhängig davon, ob diese konkret benutzt werden oder nicht;
e) ohne Genehmigung des Kinobetreibers Speisen und/oder Getränke in den Kinosaal mitnehmen.
Nach dem Ende der
Filmvorführung sind die Kinosäle durch die bezeichneten Ausgänge zu
verlassen. Der Aufenthalt in den Kinosälen ist nach dem Ende der
Filmvorführung unzulässig.
Filme (Laufbildwerke)
sind uhrheberrechtlich geschützte Werke. Das Vervielfältigen, Verbreiten oder
das öffentliche Aufführen dieser Werke ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung des Rechteinhabers (Lizenzvereinbarung) ist gerichtlich strafbar.
Bild- oder Tonbandaufnahmen während einer Filmvorführung ist daher (auch für
private Zwecke) unter keinen Umständen zulässig.
Liegen Gründe vor,
anzunehmen, dass ein Kinobesucher unzulässige Bild- oder Tonaufnahmen während
der Filmvorführung angefertigt hat oder anzufertigen versucht hat, kann ihn
das Kinopersonal in angemessener Weise anhalten (§ 86 Abs).
2 StPO). Das
Kinopersonal wird die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan
bekannt geben.
Die Anhaltung kann unterbleiben, wenn der Kinobesucher auf Aufforderung des Kinopersonals, seine Identität nachzuweisen nachkommt und das Gerät, mit dem die Bild- oder Tonaufnahme erfolgt sein könnte, in die Verwahrung des Kinopersonals übergibt. Der Kinobetreiber wird in diesem Fall unverzüglich für die Einleitung entsprechender rechtlicher Schritte zur Klärung des Sachverhalts einleiten. Werden die in Verwahrung genommenen Gegenstände nicht binnen acht Wochen gerichtlich beschlagnahmt, werden sie dem Kinobesucher an der Kinokassa zurückerstattet. Eine Versendung der in Verwahrung übernommenen Gegenstände kann nur auf Kosten und Risiko des Kinobesuchers erfolgen.
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